2. Januar, 2024

Heizungsförderung 2024 – Zuschuss und Ergänzungskredit über die KfW

KfW stellt Förderfahrplan vor

Bild: © KfW-Bildarchiv – Stephan Sperl

Bisher wurden die staatlichen Sanierungszuschüsse (Heizung, Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und Baubegleitung) vom BAFA vergeben. Mit Jahresbeginn 2024 wechselt die staatliche Heizungsförderung im Rahmen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) zur KfW. In einem Förderplan informiert die KfW nun, wer und wann die Heizungsförderungen beantragt werden können. Bei Einbau einer klimafreundlichen Heizung werden die damit verbundenen Investitionen mit einem Zuschuss und ggf. einem zusätzlichen Ergänzungskredit gefördert. Die genauen Förderkonditionen, den Ablauf der Beantragung sowie den genauen Zeitpunkt der Antragstellung, wird die KfW zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

 

Gestaffelter Start der Förderung

  • Vorhaben können ab sofort mit dem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten geplant werden.
  • Voraussichtlich ab dem 1. Februar 2024:
    Antragsteller können sich im Kundenportal „Meine KfW.de“ zunächst mit ihren Daten registrieren. Dies ist die Voraussetzung, um im nächsten Schritt einen Antrag stellen zu können.
  • Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024:
    Die Antragstellung für die Zuschussförderung wird zunächst für selbstgenutzte Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) geöffnet und über das Kundenportal „Meine KfW.de“ möglich sein.
  • Der Ergänzungskredit kann zusätzlich zum Zuschuss über einen frei wählbaren Finanzierungspartner beantragt werden.
  • Zum späteren Zeitpunkt:
    Die Förderung für alle anderen Antragstellergruppen und für Nichtwohngebäude will die KfW im weiteren Verlauf des Jahres 2024 starten.

 

Wichtig für den Förderantrag

Wer die Förderung nutzen will, muss als wichtige Voraussetzung einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, zusammen mit dem Förderantrag einreichen. Die Antragsteller erhalten direkt nach Stellen des Förderantrags eine automatisierte Mitteilung über die Zusage.

 

Bis zu 21.000 € Heizungszuschuss im Einfamilienhaus

Für ein Einfamilienhaus und selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit können Investitionskosten von maximal 30.000 € für die BEG-Förderung angesetzt werden. Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30%. Diese kann von allen Antragstellern und für alle förderfähigen Heizungen beantragt werden. Darüber hinaus können verschiedenen Boni beantragt werden, abhängig von der Altheizung, der neuen Heizungsanlage, des Gebäudes und des Antragstellers sowie deren Einkommen.

  • 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen für natürliche Kältemittel oder effiziente Wärmequellen
  • pauschal 2.500 € Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die die geforderten Staubemissionswerte einhalten
  • 20% Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer bei vorzeitigem Austausch bestimmter alter, ineffizienter Heizungen
  • 30% Einkommensbonus für selbstnutzenden Eigentümern, deren durchschnittliches, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 € nicht übersteigt

Soweit die Voraussetzungen für die einzelnen Bonusförderungen erfüllt werden, können mehrere Boni gleichzeitig genutzt werden. Die Heizungsförderung ist allerdings für private, selbstnutzende Eigentümer auf maximal 70 % gegrenzt.

Förderhöchstbeträge im Einfamilienhaus bei maximal 30.000 € ansetzbare Investitionskosten:

  • 9.000 € Zuschuss bei Nutzung der Grundförderung von 30%
  • 15.000 € Zuschuss bei Nutzung der Grundförderung (30%) und des Klimageschwindigkeits-Bonus (20%)
  • 21.000 € Zuschuss bei Nutzung der Grundförderung (30%), des Klimageschwindigkeits-Bonus (20%) und des Einkommensbonus

 

Zuschuss und Ergänzungskredit können gleichzeitig genutzt werden

Für Antragsteller, die eine Zuschuss-Zusage im Rahmen der BEG-Förderung haben, steht voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ein zinsgünstiger KfW-Ergänzungskredit zur Verfügung. Das gilt sowohl für Antragsteller, die eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW haben, als auch mit vorliegendem Zuwendungsbescheid für weitere BEG-geförderte Einzelmaßnahmen vom BAFA nach der neuen Förderrichtlinie.
Der Ergänzungskredit kann dann bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner (z.B. die Hausbank) beantragt werden, der die Abwicklung der Kreditfinanzierung übernimmt.

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